KSC ASAHI Spremberg e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Kultur- und Sport Club ASAHI Spremberg e. V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus als rechtsfähige Vereinigung registriert und führt zum Namen den Zusatz „eingetragene Vereinigung (e.V.)”.
(2) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Spree – Neiße e. V., im Landessportbund Brandenburg e. V. sowie im Behinderten Sportverband Brandenburg und erkennt deren Statuten, Satzungen und Ordnungen an. Seine Abteilungen gehören den einzelnen Fachverbänden an, und erkennen jede für sich deren jeweilige Statuten, Satzungen und Ordnungen an.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Spremberg.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Pflege, Förderung und Verbreitung sportlicher und kultureller Übungen, Maßnahmen und Leistungen und damit der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder,
• die Förderung und Ausübung aller der sportlichen und kulturellen / geistigen Ertüchtigung dienenden Bereiche. Die Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen,
• Förderung des Gesundheitssports und Rehabilitationssports zur Erhaltung und Wiedergewinnung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative der Selbstständigkeit und der sozialen Integration. Um diesen Zweck zu erreichen, soll jeder behinderten oder von Behinderung bedrohten Person die Teilnahme am Rehabilitationssport ermöglicht werden.
(2) Der Verein versteht sich als weltoffen, tolerant und Völker verständigend. Deshalb fördert der Verein, mindestens in Vereinsangelegenheiten aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen sowie die Integration von Minderheiten. Infolgedessen werden im Rahmen aller Veranstaltungen des Vereins keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und zur Schau stellen von Symbolen und Inhalten geduldet, die Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Religion und sexueller Orientierung sowie ihres Geschlechts diffamieren.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereines (§ 8) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf, im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes, für Vereinsämter eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. Ausgenommen sind der/die Geschäftsführer/in, der/ die Trainer/in und die zweckgebundenen Angestellten, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
(7) Die Aufgaben des Vereines vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich und kulturell betätigen
(2) passiven Mitgliedern
(3) fördernden Mitgliedern
(4) Ehrenmitgliedern
• Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen; über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige Abteilung. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
• Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Sportverein besonders verdient gemacht haben. Auf Vorschlag des Präsidiums und oder der Abteilungsleitung können Ehrenmitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit und ist beitragsfrei.
§ 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafe, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten an die jeweilige Abteilung erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt nach der jeweiligen Beitragsordnung der Abteilungen. Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb einer Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch das Präsidium oder durch die jeweilige Abteilungsleitung ausfolgenden Gründen erfolgen:
(1) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
(2) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung, sowie wegen groben Betragens;
(3) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereines schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugeführten Schaden haftbar. Dem Sportverein gehörende Inventarstücke, Ausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter (1) bis (3) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein infrage kommt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages werden durch das Präsidium festgelegt und in der geltenden Beitragsordnung geregelt.
(2) Das Präsidium ist berechtigt, für Mitglieder in sozialen Härtefällen, Sonderregelungen zu treffen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind fristgemäß nach der geltenden Beitragsordnung zu bezahlen.
• Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Abteilungen festgesetzt.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den sportlichen und kulturellen Angeboten des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines und der Verbände zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
(4) Durch fahrlässiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines Mitgliedes entstandene Verbandsstrafen und sonstige finanzielle Nachteile für den Verein sind von dem betreffenden Mitglied selbst zu tragen.
§ 8 Organe des Vereines
(1) die Mitgliederversammlung
(2) das Präsidium des Vereins im Sinne des § 26 BGB und den sonstigen Präsidiumsmitgliedern
(3) die Abteilungsleitungen
(4) die Kassenprüfer/ innen
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/ innen
• Entlastung und Wahl des Präsidiums
• Wahl der Kassenprüfer/ innen
• Satzungsänderungen, Satzungsneufassung
• Beschlussfassung über Anträge
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Auflösung des Vereines
(2) Die Mitgliedersammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
• das Präsidium beschließt oder
• mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder des Vereines schriftlich beantragen
(4) Die Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform durch Aushang im Schaukasten an/in der Geschäftsstelle, sowie durch Abdruck der Einladung im Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Anträge können gestellt werden:
• von jedem ordentlichen Mitglied nach § 4 (1), der das 16. Lebensjahr vollendet hat
(8) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium des Vereines eingegangen sein.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Präsidium und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(10) Stimmrecht und Wahlrecht
• von jedem ordentlichen Mitglied nach § 4 (1), der das 16. Lebensjahr vollendet hat
• von Ehrenmitgliedern nach § 4 (4)
• Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
• Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
• Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
• Dem/ der Präsidenten/in
• Dem/ der 1. Vizepräsident/in
• Dem/ der 2. Vizepräsident/in
• Dem/ der Kassenwart/in
• Dem/der Sport- und Jugendkoordinator/in
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/in. Bei dessen/ derer Abwesenheit entscheidet die Stimme des/ der Vizepräsidenten/innen. Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen und externe Fachkräfte einzuladen
(3) Der Verein wird gesetzlich durch den Präsidenten/in oder zusammen von den beiden Vizepräsidenten/ innen vertreten. Nur der Präsident/in ist berechtigt, den Verein außergerichtlich oder gerichtlich allein zu vertreten. Die beiden Vizepräsidenten/ innen sind jeweils vertretungsberechtigt mit Zustimmung des Präsidenten. Bei unvorhersehbaren Situationen wie Tod, schwerer Erkrankung oder durch Verstoß des Präsidenten/ in nach § 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafe, Ende der Mitgliedschaft sind die beiden Vizepräsidenten/innen zusammen vertretungsberechtigt.
(4) Der Präsident/in leitet die Mitgliederversammlung, kann aber auch ein anderes Präsidiumsmitglied oder Mitglied des Präsidiums mit der Leitung beauftragen.
(5) Das Präsidium wird für jeweils vier Jahre gewählt. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder wirkt bis zu einer Neuwahl nach.
(6) Das Präsidium hat die Pflicht, ¼ jährlich eine Präsidiumssitzung durchzuführen. In dieser Präsidiumssitzung werden die laufenden Angelegenheiten des Vereines erledigt.
(7) Je nach Notwendigkeit kann das Präsidium Berater zu den Sitzungen einladen.
(8) Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Präsidiumssitzung zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Präsidium zu unterschreiben.
(9) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, so kann das Präsidium für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger/in einberufen.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums sind.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Präsidium schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Präsidiums.
§ 12 Aufwendungsersatz
Amtsträger/innen, Mitglieder/innen und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch das Präsidium voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 13 Auflösung
Für die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür außerordentliche einzuberufende Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Spremberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.04.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden
Your Content Goes Here